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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Servicebedingungen

I. Reparatur- und Montagebedingungen

1. Anwendung der Bedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Montage- und Reparaturleistungen, Schulungen,  (im folgenden auch „Aufträge“ genannt), die von uns für den Auftraggeber außerhalb unserer Gewährleistung für gelieferte Waren erbracht werden.Liegt eine unwidersprochene Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert widersprechen.


2. Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat den Montage- bzw. Reparaturplatz unter Einhaltung der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen behördlichen Sicherheitsbestimmungen so vorzubereiten, dass mit der Durchführung des Auftrags unverzüglich nach Eintreffen unseres Personals begonnen werden kannEbenso muss vom Auftraggeber die technische Hilfeleistung, wie beispielsweise Kranen, Gabelstapler, usw. bereitgestellt werden. Für die Durchführung des Auftrags erforderliche Pläne oder Auskünfte sind uns auf Verlangen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn zu übermitteln.

2. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte unberührt.


3. Montage- und Reparaturfristen

1. Verbindlich vereinbarte Montage- bzw. Reparaturfristen verlängern sich im Falle von höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Streiks und Aussperrungen, um den Zeitraum der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt in allen diesen Fällen der Auftraggeber, es sei denn, die Ereignisse gemäß Satz 1 treten bei uns, insbesondere in unserem Werk oder bei unserenLieferanten, ein.

2. Geraten wir mit der Durchführung des Auftrags in Verzug, so haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen.

3. Der Einsatz unseres Servicepersonals erfolgt nach unserer Wahl, insbesondere was die Qualifikation des einzelnen Mitarbeiters in Bezug auf den konkreten Vertragsgegenstand betrifft. Das Personal sowie eventuell erforderliche Werkzeuge sollen erst dann abgerufen werden, wenn alle Vorbereitungen zur Durchführung der Arbeiten abgeschlossen sind.


4. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist.

2. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein von ihm beanstandeter Mangel nicht wesentlich ist und wir die Pflicht zu dessen Beseitigung ausdrücklich anerkennen.

3. Verzögert sich die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen oder wird sie vom Auftraggeber entgegen Ziffer 4.2. verweigert, so gilt sie nach Ablauf von drei Wochen seit Anzeige der Beendigung des Auftrags als eingetreten.

4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für den Auftraggeber bekannte oder für offensichtliche Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels in dem Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Unsere Haftung für Vorsatz bleibt unberührt.


5. Vergütung

1. Der Auftrag wird nach Maßgabe der aktuell gültigen Montagesätze des Auftragnehmers nach Zeitberechnung abgerechnet, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist. Alle Preise und Vergütungssätze verstehen sich netto, ggf. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Nach Abschluss des Auftrags, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, ist vom Auftraggeber der geleistete Arbeitszeitaufwand einschließlich eventueller Wartezeit auf dem Kundendienstauftrag zu bestätigen. Diese Bescheinigung ist für den Auftraggeber verbindlich.

Zuschläge für Mehrarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden berechnet. Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten dürfen durch unser Personal nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geleistet werden.

Bei Arbeiten (bei Demontagen/ Umbauten etc.) an sehr verschmutzten Maschinen berechnenwir eine Schmutzzulage.

Die Auslösungen werden arbeitstäglich berechnet.

2. Die Reisekosten des Servicepersonals (einschl. der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks, sowie der mitgeführten und versendeten Werkzeuge) werden nach den Auslagen in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch evtl. Kosten für Visum, sowie für vorgeschriebene ärztliche oder gesundheitliche Untersuchungen und Versicherungen, ferner Abgaben, Sicherheitsleistungen und sonstige Zahlungen beim grenzüberschreitenden Verkehr.

Mangels anderer Abmachung werden für das Servicepersonal die Bahnkosten 2. Klasse (samt Zuschlägen) oder Kosten für Flugreisen berechnet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird km-Geld nach den aktuell gültigen Sätzen berechnet. Die Auswahl des jeweiligen Beförderungsmittels obliegt uns als Auftragnehmer.

Ist die Unterkunft mehr als 2 km vom Einsatzort entfernt, werden die täglichen Fahrkosten und täglichen Wegezeiten als Reisezeiten berechnet.

3. Unserem Montagepersonal stehen bei mehrwöchigen Montagen bezahlte Wochenendheimreisen zu. Bei Auslandsflügen außerhalb Europas werden für bezahlte Zwischenheimreisen jeweils gesonderte Vereinbarungen getroffen. Nimmt das Montagepersonal seine ihm zustehende Heimreise nicht in Anspruch um den Einsatz frühzeitig zu beenden, berechnen wir einen Zuschlag pro Wochenende.

4. Eine geforderte Ferndiagnose außerhalb der Gewährleistung durch den Kunden ist kostenpflichtig und wird nach unseren gültigen Montagesätzen abgerechnet. Unser Ferndiagnosepersonal bestätigt die jeweiligen An- und Abmeldungen an den Maschinen.

5. Montage-Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum rein netto fällig, soweit nicht andersschriftlich vereinbart.

6. Wir behalten uns vor jederzeit eine Änderung der Montagesätze vorzunehmen.

7. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten und eingebauten Teilen bis zur vollständigen Bezahlung aller Montage- und/oder Reparaturrechnungen das Eigentum vor.


7. Gewährleistung

1. Im Falle einer mangelhaften Montage bzw. Reparatur werden die Mängel nach unserer Wahl

durch Nachbesserung oder Neuvornahme beseitigt. Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung verhältnismäßig herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe von Ziffer 8 zu. Ziffer 4.4. bleibt unberührt.

2. Die Reparatur einer von uns gelieferten Ware hat nicht zur Folge, dass eine bereits erloschene Gewährleistungspflicht für diese Ware wieder auflebt.

3. Die Gewährleistungsfrist für Montage, Reparaturen und Ersatzteile beträgt 12 Monate.

4. Für Ersatzteile, die vom Kunden selbst eingebaut wurden gewähren wir keinerlei Garantie bzw. Gewährleistung.


8. Haftung

1. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unsererseits handelt.

2. Soweit wir dem Grunde nach gemäß Absatz 1 haften, ist die Haftung ausgeschlossen

a) für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn verlangt wird;

b) für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden;

c) für Schäden, die von dem Besteller beherrscht werden können;

d) für Schäden, bis zu einer maximalen Höhe von 10 % des ursprünglichen Anschaffungswertes der Grundmaschine.

3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, sonstigen Organe, leitenden oder nicht leitenden Angestellten uns sonstigen Erfüllungsgehilfen.

4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von Personenschäden bleiben unberührt.


9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Montage bzw. der Reparatur ist der Sitz des Auftragnehmers, nach unserer Wahl auch Sitz des Auftraggebers. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.


10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke eine für beide Vertragsteile angemessene Regelung. ( Die der gewollten Lücke möglichst nahe kommt.)

II. Bedingungen für die Lieferung von Ersatzteilen

Für alle Angebote und Lieferungen haben ausschließlich die folgenden Bedingungen Gültigkeit, sofern umseitig nicht andere Vereinbarungen schriftlich festgelegt sind.


1. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages zustande. Mündliche und telefonische Vereinbarungen erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


2. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung.


3. Zahlungsbedingungen

Die Preise werden in Euro gestellt.

Die Zahlungen sind fällig:

a) innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto,

b) innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum.


4. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.

Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug bleiben in jedem Fall ausgeschlossen. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens bzw. des Unterlieferanten liegen, sowie höhere Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen. Teillieferungen sind zugelassen.

Die Versandart bleibt uns überlassen, wenn im Auftrag nicht besonders vorgeschrieben.

Beanstandungen können bei Ersatzteillieferungen oder Reparaturen nur innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware gemacht werden. Für nach Mustern erteilte Aufträge ist die in unserer Auftragsbestätigung genannte Abmessung und Ausführung noch zu prüfen. Wenn wir innerhalb von 8 Tagen keinen gegenteiligen Bescheid erhalten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.


5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anforderung und Kosten des Bestellers.


6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Werk ist Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist die Klage bei dem für den Sitz des Lieferers zuständigen Gericht zu erheben.


8. Rücknahmebedingungen

Die Rückgabefrist beträgt 8 Tage nach Empfang der Ware unter Berücksichtigung unserer Rücknahmebedingungen.

Ersatzteile mit einem Warenwert von unter €100,00 sind generell von der Rückgabe ausgeschlossen.

Ersatzteile die sonderangefertigt wurden sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.

Rücksendungen können nur nach vorheriger Vereinbarung und mit der WEISSER Auftrags- bzw. Rechnungsnummer angenommen werden.

Die Rücksendung ist Frachtfrei anzuliefern.

Nach Prüfung und Anerkennung durch WEISSER erhält der Kunde eine Gutschrift unter Berücksichtigung unserer Rücknahmebedingungen.

Mit der Gutschriftserstellung gehen zurück genommene Waren vollständig in unser Eigentum über.

Berechnetet Frachtkosten können nicht zurückgenommen werden, ausschließlich bei einer Falschlieferung.

Für die Rückgabe berechnen wir eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10% des Nettowarenwertes und min. € 100,00.

Bei einer Falschlieferung u. ä. wird eine Wiedereinlagerungsgebühr nicht erhoben.

Ergänzend gelten die Bedingungen des VDMA bzw. VDW.

Stand 10-2017

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen sind Bestandteil unserer Bestellungen. Abweichende Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden sind. Auch wenn das Angebot oder die Bestellungsannahme andere Bedingungen enthält oder wenn der Auftragsbestätigung andere Bedingungen beigefügt sind, heben diese unsere Bedingungen nicht auf. Sofern Lieferanten nicht bereit sind, zu unseren Einkaufsbedingungen zu liefern, sind diese verpflichtet, unsere Bestellung zurückzusenden und darauf hinzuweisen, dass sie unsere Bestellungen nur unter ihren eigenen Lieferbedingungen anzunehmen gewillt sind. Im Zweifel gilt in solchen Fällen unser Auftrag als nicht erteilt. Die Annahme oder Ausführung unserer Bestellung gilt zugleich als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.

2. Angebote

Angebote sind nur schriftlich und für uns kostenlos abzugeben.

3. Bestellungen

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von unserer Einkaufsabteilung schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Im Falle von Unklarheiten in unserer Bestellung müssen diese durch schriftliche Rückfragen geklärt werden.

4. Preise

Die Preise, welche unseren Bestellungen zugrunde liegen, sind vorher vereinbart. Sollten jedoch noch keine Preisabstimmungen bestehen, sind uns die Preise in der Auftragsbestätigung bekannt zu geben. In solchen Fällen behalten wir uns alle Preisanerkennungen, welche schriftlich erfolgen, vor. Die in den Bestellungen vorgeschriebenen und vom Lieferanten bestätigten Preise sind Festpreise frei der von uns benannten Empfangsstelle (DDP, Incoterms 2010), einschl. der Kosten für Verpackung und sonstiger Spesen. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

5. Auftragsbestätigungen

Jeder Auftrag ist uns sofort unter Angabe von Bestellnummer und Datum sowie verbindlichen Lieferzeiten und Preisen schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen, spätestens innerhalb von 10 Tagen. Liegt uns innerhalb von 10 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass daraus irgendwelche Ansprüche abgeleitet werden können.

6. Liefertermin

Die Lieferung hat zu den von uns in den Bestellungen genannten Terminen zu erfolgen. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an. Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten oder werden wiederholt die in unseren Liefereinteilungen angegebenen Termine überschritten, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Wir können dann von dritter Seite Ersatz beschaffen. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten sind durch den Lieferer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzanspruch. Jegliche uns entstehenden Kosten wie Eilfracht-, Express- und Telefongebühren usw. gehen zu Ihren Lasten. Sind Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung vorauszusehen, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, auch wenn von Ihnen unbeeinflusst Umstände eintreten, die eine termingerechte Lieferung verhindern. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, bei Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden
Verzugs eintreten. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse wird der Lieferant unverzüglich mitteilen. Treten die erwähnten Hindernisse bei uns auf, gilt für unsere Abnahmepflicht Entsprechendes. Zudem sind wir im Falle des Verzuges berechtigt, vom Lieferanten zusätzlich eine pauschale  Verzugsstrafe in Höhe von 1 % pro angefangene Kalenderwoche, max. 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung, zu verlangen.

7. Versand

Der Versand bzw. die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns benannte Empfangsstelle (DDP, Incoterms 2010).
Jeder Lieferung ist ein exakt ausgestellter Lieferschein beizufügen. Die Lieferscheine müssen sämtliche von uns geforderten Angaben (Bezeichnung des Liefergegenstandes mit Angabe der Weisser Artikelnummer, Bestellnummer, Ursprungsangaben), enthalten. Teillieferungen sind zu vermeiden. Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig.

8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung schriftlich, oder per E-Mail unter Angabe der Bestell- und Komm.-Nr. einzureichen. Rechnungen ohne Bestell- und Komm.-Nr. Angabe gelten als nicht gestellt. Geht die Ware später ein als die Rechnung, so verschiebt sich die Fälligkeit entsprechend. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Bei Zahlung durch Wechsel tragen wir die Zinsen bis zur Fälligkeit in Höhe des Basiszinssatzes der EZB am Tage der Wechselgabe. Zahlungsbedingungen: Wenn nicht anders vereinbart, leisten wir nach Empfang der Ware Zahlung, innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 90 Tagen netto. Voraussetzung für jede Zahlung ist, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

9. Materialbeistellung, Werkzeuge und Formen, Eigentumsvorbehalt

Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Vorbehaltsware wird durch den Lieferanten stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die durch Verarbeitung entstehende Sache wird von dem Lieferanten unentgeltlich für uns verwahrt.
Abfallmaterial, das eventuell bei der Bearbeitung des beigestellten Materials anfällt, bleibt in unserem Eigentum. Es ist auf unser Verlangen hin herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht und das Pfandrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen.

10. Ursprungsnachweise, Exportkontrolle

10.1) Sämtliche Bestellungen richten sich grundsätzlich nur auf Erzeugnisse, die Ursprungswaren im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Union sind. Der Auftragnehmer hat uns die erforderlichen Präferenznachweise (Langzeit- oder Einzellieferantenerklärung mit Ursprungseigenschaft, Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED, Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, Formblatt A) spätestens mit Lieferung beizubringen. Er ist ferner auf Verlangen verpflichtet, die Ursprungseigenschaft im voran genannten Sinne durch die Vorlage von Auskunftsblättern INF 4, die von der für ihn zuständigen Zollstelle bestätigt
sind, nachzuweisen. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben, z. B. „Europäische Union“ verwendet werden, ist zusätzlich der nationale Ursprung (z. B. „Niederlande“) auszuweisen.

10.2) Sofern der Auftragnehmer während des Gültigkeitszeitraum einer Langzeit- Lieferantenerklärung mit einer Lieferung von seiner Erklärung abweicht, verpflichtet er sich, die Änderungen neben dem Hinweis auf seiner Rechnung zusätzlich auch in Form einer schriftlichen Mitteilung an unsere zuständige Zoll/ Außenhandelsabteilung bekannt zu geben (Doppelte Mitteilungspflicht). Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Lieferantenerklärungen, die eine Ausschlussklausel aufweisen, seit dem 30. Juni 2004 unzulässig sind und von uns nicht akzeptiert werden, weil sie nicht vom Regelungsinhalt der Verordnung 1207/2001 gedeckt sind. Unter Ausschlussklausel ist in diesem Zusammenhang jeder Zusatz zum vorgeschriebenen Wortlaut der Lieferantenerklärung zu verstehen, der die Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Lieferscheine, Rechnungen u. a.) und eine darin gegebenenfalls
vorhandene oder auch nicht vorhandene Kennzeichnung eingeschränkt.

10.3) Die Lieferung von Waren, die nicht Ursprungswaren im Sinne eines Präferenzabkommens der Europäischen Union sind, bedarf unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung.

10.4) Der Auftragnehmer ist über die alternativen Verpflichtungen aus Ziff. 10. 1 und 10. 3 hinaus verpflichtet, für sämtliche zu liefernden Waren Bescheinigungen (Ursprungszeugnis, Langzeit- und Einzellieferantenerklärung ohne Ursprungseigenschaft, Zusatz in der Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorzulegen, aus denen der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren hervorgeht. Soweit in diesen Nachweisen allgemeine Ursprungsangaben,
z. B. „Europäische Union“ verwendet werden, ist zusätzlich der nationale Ursprung, z. B. „Königreich der Niederlande (Europäische Union)“ auszuweisen.

10.5) Sämtliche Ursprungsnachweise sind unaufgefordert (spätestens mit Lieferung) und auf eigene Kosten einzureichen.

10.6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns ausdrücklich schriftlich bei Auftragseingang mit einem separaten Schreiben sowie in den einschlägigen
Geschäftspapieren auf Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) hinzuweisen. Weiterhin ist unter Angabe der konkreten Listenposition darauf hinzuweisen, ob
die Güter in der EU-Dual-Use-Verordnung mit den Anhängen I bis IV (VO EG Nr. 1334/2000) oder in der Ausfuhrliste Teil 1, Abschnitt A und C der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgeführt sind. Es ist anzugeben, ob die Güter oder deren Bestandteile (mit Angabe des prozentualen Wertanteils an dem zu liefernden Gut) von der US- amerikanischen Commerce Control List CCL erfasst sind (unter Angabe der konkreten Export Control Classification Number ECCN) oder anderweitig den Export Administration Regulations EAR der USA unterliegen (Klassifizierung EAR99). Zu den einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Packlisten, Proforma Rechnungen, Rechnungen, Versandanzeigen.

10.7) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern die Punkte
10.1 bis 10.6 als Bestandteile unseres Einkaufsvertrages nicht umfassend eingehalten werden. Der Auftragnehmer haftet insbesondere für sämtliche Schäden, die
durch eine verspätete oder unterlassene Vorlage von Ursprungsnachweisen oder durch falsche Angaben in diesen Dokumenten verursacht werden.

11. Gewährleistung

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Absatz 4 BGB zu verweigern. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist
für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang). Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten gem. § 439 Abs. 2 BGB zu tragen. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder
wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
Die Verjährung tritt in den Fällen der beiden vorstehenden Absätze frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung, berechnen wir eine Aufwandspauschale von 200€, es sei denn der Lieferant kann nachweisen, dass durch den Aufwand keine Kosten entstanden sind oder das die Kosten wesentlich niedriger sind als die Höhe der Pauschale.

12. Technische Dokumentation

Die Lieferung der technischen Dokumentation und aller geforderten Protokolle muss, wenn nicht anders vereinbart, Bestandteil der Hauptlieferung sein. Die
technische Dokumentation muss den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Ausführungsvorschriften entsprechen. Entsprechende Hinweise zu Umfang und Ausführung sind in der jeweiligen Bestellung vorhanden. Die Bereitstellung digitaler Daten muss in ungeschützter Form erfolgen, damit nicht die Einbindung in die Gesamtdokumentation verhindert wird. Die technische Dokumentation muss konform der aktuellen EG-Maschinenrichtlinie und der DIN ISO 82079 erstellt sein und
allen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die technische Einbindung der gelieferten Dokumentation in die Weisser – Gesamtdokumentation befreit den Lieferanten nicht von seiner Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Dokumente.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Firma. Das Gericht ist das für den Sitz unserer Firma zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, das für den Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

15. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebs- und Arbeitsordnung und der
Sicherheitsvorschriften zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

16. Sicherheitsvorschriften 

Soweit es sich bei dem Auftrag um Maschinen, Apparate, Fahrzeuge und dergleichen handelt, muss die Ausführung den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen. Auch sind ohne, dass es dazu eines besonderen Auftrages oder Hinweises bedarf, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Schutzvorrichtungen mitzuliefern.
Die EG-Maschinenrichtlinien Nr. 2006/42/EG sind einzuhalten.

17. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen im Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten und bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO14001 einrichten und weiter entwickeln. Grundsätzlich gilt es das Verpackungsvolumen so weit wie möglich zu reduzieren. Packstoffe dürfen keine Zusätze enthalten, die dem Recycling entgegenstehen. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Dies betrifft im Wesentlichen den Schutz der Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit und die Verantwortung für die Umwelt.

18. Teilunwirksamkeit

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Stand 07-2019

Teilnahmebedingungen

Kurse

1. Kursort

Die angebotenen Kurse finden im Hause J. G. WEISSER SÖHNE, in 78112 St. Georgen, Bundesstraße 1 statt. Sonderkurse können auf besonderen Wunsch auch direkt beim Endkunden stattfinden.

2. Kurssprache

Die Kurse werden in deutscher Sprache gehalten. Sofern Sie eine andere Kurssprache wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

3. Anmeldung

Die Anmeldung zu den Kursen muss schriftlich erfolgen.

4. Anmeldung / Einladung

Durch unsere Schulungsleitung erhalten Sie nach Eingang Ihrer Bestellung eine Bestätigung des vereinbarten Kurstermins.

5. Leistungen von J. G. WEISSER SÖHNE

Unsere Leistungen umfassen:

  • Kursdurchführung,
  • Bereitstellung der begleitenden Unterlagen,
  • die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel,
  • die Ausgabe eines Zertifikats als Bescheinigung für den Kurs

6. Kursgebühren

Die Gebühren für die Kurse entnehmen Sie bitte dem jeweils gültigen Kursprogramm bzw. unserem speziellen Angebot.

Für angemeldete und bestätigte, aber nicht in Anspruch genommene Kursplätze werden 80% des gültigen Preises je Kurs dem Kunden berechnet, falls die Abmeldung nicht mindestens 10 Tage vor Kursbeginn schriftlich vorliegt.

Aufenthalts-, Übernachtungs- und Reisekosten sind in den Kurspreisen nicht enthalten.

Rechtliches

1. Sicherheitsvorschriften

Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, die auf dem Betriebsgelände von J. G. WEISSER SÖHNE geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie die dort geltenden Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

2. Urheberrechte

Die Vervielfältigung der Kursunterlagen für nicht genehmigte Zwecke, die Weitergabe, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts an Dritte ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.

Die von J. G. WEISSER SÖHNE während der Kurse zu Übungszwecken zur Verfügung gestellte Software darf weder entnommen, ganz oder teilweise kopiert oder in sonstiger, nicht genehmigter Weise nutzbar gemacht werden.

3. Haftungsausschluss

In den Kursen sowie in den Schulungsunterlagen werden von uns technische Informationen nach bestem Wissen und Gewissen übermittelt. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für etwaige Fehler in den technischen Informationen die in der Schulung mündlich oder schriftlich übermittelt werden oder in den übergebenen Schulungsunterlagen enthalten sind.

Ebenso übernehmen wir keine Haftung für etwaige daraus resultierende Schäden und Mangelfolgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4. Änderungsvorbehalt, Absagen durch J. G. WEISSER SÖHNE

Wir behalten uns folgende Änderungen vor:

  • Kurse abzusagen. Ersatz- oder Aus­fall-Ansprüche entstehen dadurch nicht.
  • Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des Trainers, höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars sowie den Ersatz von evtl. angefallenen Reise- oder Übernachtungskosten bzw. Arbeitsausfall.
  • Den Inhalt der Kurse ohne vorherige Ankündigung dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Dadurch können im Einzelfall Abweichungen von den Schulungsbeschreibungen auftreten.

Stand 03-2020