1. Anwendung der Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Montage- und Reparaturleistungen, Schulungen, (im folgenden auch „Aufträge“ genannt), die von uns für den Auftraggeber außerhalb unserer Gewährleistung für gelieferte Waren erbracht werden.Liegt eine unwidersprochene Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert widersprechen.
2. Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat den Montage- bzw. Reparaturplatz unter Einhaltung der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen behördlichen Sicherheitsbestimmungen so vorzubereiten, dass mit der Durchführung des Auftrags unverzüglich nach Eintreffen unseres Personals begonnen werden kann. Ebenso muss vom Auftraggeber die technische Hilfeleistung, wie beispielsweise Kranen, Gabelstapler, usw. bereitgestellt werden. Für die Durchführung des Auftrags erforderliche Pläne oder Auskünfte sind uns auf Verlangen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn zu übermitteln.
2. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte unberührt.
3. Montage- und Reparaturfristen
1. Verbindlich vereinbarte Montage- bzw. Reparaturfristen verlängern sich im Falle von höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Streiks und Aussperrungen, um den Zeitraum der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt in allen diesen Fällen der Auftraggeber, es sei denn, die Ereignisse gemäß Satz 1 treten bei uns, insbesondere in unserem Werk oder bei unserenLieferanten, ein.
2. Geraten wir mit der Durchführung des Auftrags in Verzug, so haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen.
3. Der Einsatz unseres Servicepersonals erfolgt nach unserer Wahl, insbesondere was die Qualifikation des einzelnen Mitarbeiters in Bezug auf den konkreten Vertragsgegenstand betrifft. Das Personal sowie eventuell erforderliche Werkzeuge sollen erst dann abgerufen werden, wenn alle Vorbereitungen zur Durchführung der Arbeiten abgeschlossen sind.
4. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist.
2. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein von ihm beanstandeter Mangel nicht wesentlich ist und wir die Pflicht zu dessen Beseitigung ausdrücklich anerkennen.
3. Verzögert sich die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen oder wird sie vom Auftraggeber entgegen Ziffer 4.2. verweigert, so gilt sie nach Ablauf von drei Wochen seit Anzeige der Beendigung des Auftrags als eingetreten.
4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für den Auftraggeber bekannte oder für offensichtliche Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels in dem Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Unsere Haftung für Vorsatz bleibt unberührt.
5. Vergütung
1. Der Auftrag wird nach Maßgabe der aktuell gültigen Montagesätze des Auftragnehmers nach Zeitberechnung abgerechnet, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart worden ist. Alle Preise und Vergütungssätze verstehen sich netto, ggf. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Nach Abschluss des Auftrags, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, ist vom Auftraggeber der geleistete Arbeitszeitaufwand einschließlich eventueller Wartezeit auf dem Kundendienstauftrag zu bestätigen. Diese Bescheinigung ist für den Auftraggeber verbindlich.
Zuschläge für Mehrarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden berechnet. Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten dürfen durch unser Personal nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geleistet werden.
Bei Arbeiten (bei Demontagen/ Umbauten etc.) an sehr verschmutzten Maschinen berechnenwir eine Schmutzzulage.
Die Auslösungen werden arbeitstäglich berechnet.
2. Die Reisekosten des Servicepersonals (einschl. der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks, sowie der mitgeführten und versendeten Werkzeuge) werden nach den Auslagen in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch evtl. Kosten für Visum, sowie für vorgeschriebene ärztliche oder gesundheitliche Untersuchungen und Versicherungen, ferner Abgaben, Sicherheitsleistungen und sonstige Zahlungen beim grenzüberschreitenden Verkehr.
Mangels anderer Abmachung werden für das Servicepersonal die Bahnkosten 2. Klasse (samt Zuschlägen) oder Kosten für Flugreisen berechnet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird km-Geld nach den aktuell gültigen Sätzen berechnet. Die Auswahl des jeweiligen Beförderungsmittels obliegt uns als Auftragnehmer.
Ist die Unterkunft mehr als 2 km vom Einsatzort entfernt, werden die täglichen Fahrkosten und täglichen Wegezeiten als Reisezeiten berechnet.
3. Unserem Montagepersonal stehen bei mehrwöchigen Montagen bezahlte Wochenendheimreisen zu. Bei Auslandsflügen außerhalb Europas werden für bezahlte Zwischenheimreisen jeweils gesonderte Vereinbarungen getroffen. Nimmt das Montagepersonal seine ihm zustehende Heimreise nicht in Anspruch um den Einsatz frühzeitig zu beenden, berechnen wir einen Zuschlag pro Wochenende.
4. Eine geforderte Ferndiagnose außerhalb der Gewährleistung durch den Kunden ist kostenpflichtig und wird nach unseren gültigen Montagesätzen abgerechnet. Unser Ferndiagnosepersonal bestätigt die jeweiligen An- und Abmeldungen an den Maschinen.
5. Montage-Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum rein netto fällig, soweit nicht andersschriftlich vereinbart.
6. Wir behalten uns vor jederzeit eine Änderung der Montagesätze vorzunehmen.
7. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung wegen Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten und eingebauten Teilen bis zur vollständigen Bezahlung aller Montage- und/oder Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
7. Gewährleistung
1. Im Falle einer mangelhaften Montage bzw. Reparatur werden die Mängel nach unserer Wahl
durch Nachbesserung oder Neuvornahme beseitigt. Schlagen diese Maßnahmen fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung verhältnismäßig herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe von Ziffer 8 zu. Ziffer 4.4. bleibt unberührt.
2. Die Reparatur einer von uns gelieferten Ware hat nicht zur Folge, dass eine bereits erloschene Gewährleistungspflicht für diese Ware wieder auflebt.
3. Die Gewährleistungsfrist für Montage, Reparaturen und Ersatzteile beträgt 12 Monate.
4. Für Ersatzteile, die vom Kunden selbst eingebaut wurden gewähren wir keinerlei Garantie bzw. Gewährleistung.
8. Haftung
1. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unsererseits handelt.
2. Soweit wir dem Grunde nach gemäß Absatz 1 haften, ist die Haftung ausgeschlossen
a) für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn verlangt wird;
b) für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden;
c) für Schäden, die von dem Besteller beherrscht werden können;
d) für Schäden, bis zu einer maximalen Höhe von 10 % des ursprünglichen Anschaffungswertes der Grundmaschine.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, sonstigen Organe, leitenden oder nicht leitenden Angestellten uns sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von Personenschäden bleiben unberührt.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Montage bzw. der Reparatur ist der Sitz des Auftragnehmers, nach unserer Wahl auch Sitz des Auftraggebers. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke eine für beide Vertragsteile angemessene Regelung. ( Die der gewollten Lücke möglichst nahe kommt.)